Die Geamtlehrerkonferenz

Verantwortlichkeit:

  • Schulleitung
  • alle Lehrerinnen und Lehrer der RSB

Zeit:

  • ganzes Schuljahr

Ziele:

  • Die Beratung und das Fassen von Beschlüssen über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind.

Geltungsbereich:

  • Alle Lehrerinnen und Lehrer

Kurzbeschreibung:

Aufgaben laut Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 5. Juni 1984 in der aktuellsten verfügbaren Fassung der Gesamtausgabe

(1)

Zu den Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für die Schule, über die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes die Gesamtlehrerkonferenz unbeschadet der Zuständigkeit der Schulkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere

  1. allgemeine Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule;
    1. die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen der jeweiligen Bildungspläne nach Anhörung des Elternbeirates und nach Zustimmung der Schulkonferenz,
  2. Fragen der Fortbildung der Lehrer sowie Maßnahmen, die ihre Zusammenarbeit fördern und der gegenseitigen Unterstützung der Lehrer dienen;
  3. Erlaß der Schul- und Hausordnung sowie der Pausenordnung;
  4. allgemeine Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben;
  5. Empfehlungen für einheitliche Maßstäbe bei Notengebung und Versetzung;
  6. einheitliche Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule;
  7. Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung;
  8. Stellungnahmen zur
    1. Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie zu Baumaßnahmen gegenüber dem Schulträger,
    2. Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs,
    3. Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule;
  9. allgemeine Empfehlungen für die Verteilung der Lehraufträge und sonstiger dienstlicher Aufgaben, für die Aufstellung der Stunden- und Aufsichtspläne sowie für die Anordnung von Vertretungen, unbeschadet § 41 Abs. 1 Schulgesetz;
  10. Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren (z. B. Schulfeste);
  11. Aufstellung der Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte);
  12. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Schule;
  13. Beratung des Schulleiters bei der Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den Religionsgemeinschaften, den Berufsausbildungsstätten sowie sonstigen außerschulischen Institutionen mit Erziehungsauftrag;
  14. Geschäftsordnungen für die Lehrerkonferenzen der Schulen;
  15. Wahl der Vertreter der Lehrer in der Schulkonferenz; dabei sind wählbar alle in der Gesamtlehrerkonferenz stimmberechtigten Lehrer;
  16. Vorschläge für die Festsetzung der beweglichen Ferientage;
  17. sonstige Angelegenheiten, die der Gesamtlehrerkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.

(2)

Die Gesamtlehrerkonferenz kann Angelegenheiten, über die die Schulkonferenz entscheidet, beraten und der Schulkonferenz Anregungen und Empfehlungen geben.

(3)

Die Gesamtlehrerkonferenz ist ferner zuständig für Aufgaben der Teilkonferenzen, sofern diese nicht eingerichtet sind, und für die Bildung der in § 3 Abs. 3 bis 7 genannten Teilkonferenzen, soweit diese nicht bindend vorgeschrieben sind. Sie kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bei Bedarf andere als die in § 3 Abs. 1 genannten Teilkonferenzen einsetzen und diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Aufgaben übertragen sowie die Zusammensetzung und den Vorsitz regeln.

(4)

Die Gesamtlehrerkonferenz kann über Angelegenheiten bestehender Teilkonferenzen von sich aus oder auf deren Antrag entscheiden und auch deren Beschlüsse aufheben, wenn die Belange der Schule dies erfordern; dies gilt nicht für Zeugnis-, Versetzungs- und sonstige Entscheidungen, für die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ausdrücklich der Teilkonferenz die Zuständigkeit zugewiesen ist.

Zu den Protokollen der Gesamtlehrerkonferenzen gelangen Sie hier.

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